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Kündigungsfrist-Rechner
Kündigungsfrist berechnen nach § 622 BGB: Ermitteln Sie in Sekunden die gesetzliche Frist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer – und sehen Sie, wann das Arbeitsverhältnis frühestens endet. Kostenlos, sofort, ohne Anmeldung.
Ergebnis
Anzuwendende Kündigungsfrist
1 Monat zum Monatsende
Verlängerte Frist nach § 622 Abs. 2 BGB ab 2 Jahren Betriebszugehörigkeit: 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats.
Geben Sie das Zugangsdatum der Kündigung ein, um den frühestmöglichen Beendigungstermin (letzter Tag des Arbeitsverhältnisses) zu berechnen.
Unverbindliche Schätzung nach § 622 BGB (Stand 2025). Arbeits- oder Tarifvertrag können abweichende (auch längere) Fristen vorsehen. Maßgeblich ist der Zugang der Kündigung. Keine Rechtsberatung.
Wie berechnet man die Kündigungsfrist?
Maßgeblich ist § 622 BGB. Die Grundfrist beträgt 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Wer kündigt und wie lange das Arbeitsverhältnis bereits besteht, entscheidet über die tatsächlich anzuwendende Frist. Der Rechner braucht dafür nur drei Angaben: wer kündigt, die Beschäftigungsdauer und – optional für das Enddatum – das Zugangsdatum der Kündigung.
§ 622 BGB: Staffelung nach Betriebszugehörigkeit
Kündigt der Arbeitgeber, verlängert sich die Frist mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit – jeweils zum Ende eines Kalendermonats:
| Betriebszugehörigkeit | Kündigungsfrist |
|---|---|
| unter 2 Jahre | 4 Wochen zum 15./Monatsende |
| ab 2 Jahre | 1 Monat zum Monatsende |
| ab 5 Jahre | 2 Monate zum Monatsende |
| ab 8 Jahre | 3 Monate zum Monatsende |
| ab 10 Jahre | 4 Monate zum Monatsende |
| ab 12 Jahre | 5 Monate zum Monatsende |
| ab 15 Jahre | 6 Monate zum Monatsende |
| ab 20 Jahre | 7 Monate zum Monatsende |
Für Arbeitnehmer gilt gesetzlich grundsätzlich nur die Grundfrist von 4 Wochen zum 15. oder Monatsende – unabhängig von der Betriebszugehörigkeit. In der Probezeit (längstens 6 Monate) beträgt die Frist für beide Seiten 2 Wochen.
Wann beginnt die Frist – und wann endet sie?
Die Kündigungsfrist beginnt mit dem Zugang der Kündigung beim Empfänger, nicht mit dem Datum des Schreibens. Vom Zugang aus wird die Frist abgemessen; der frühestmögliche Beendigungstermin ist der nächste gesetzlich zulässige Endtermin (15., Monatsende oder – in der Probezeit – der tagesgenaue Ablauf). Geben Sie ein Zugangsdatum ein, berechnet der Rechner den frühestmöglichen letzten Arbeitstag.
Häufige Fragen zur Kündigungsfrist
Wie berechnet man die Kündigungsfrist nach § 622 BGB?
Die gesetzliche Grundfrist beträgt 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber verlängert sich die Frist mit der Betriebszugehörigkeit stufenweise – von 1 Monat (ab 2 Jahren) bis zu 7 Monaten (ab 20 Jahren), jeweils zum Monatsende.
Welche Kündigungsfrist gilt für Arbeitnehmer?
Für Arbeitnehmer gilt gesetzlich grundsätzlich die Grundfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats – unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Längere Fristen gelten nur, wenn sie im Arbeitsvertrag vereinbart sind; sie dürfen die des Arbeitgebers nicht übersteigen.
Welche Kündigungsfrist gilt in der Probezeit?
Während einer vereinbarten Probezeit – längstens für die Dauer von sechs Monaten – kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden (§ 622 Abs. 3 BGB). Die Kündigung kann zu jedem Tag erfolgen, ein fester Termin wie der 15. oder das Monatsende ist nicht erforderlich.
Wann beginnt die Kündigungsfrist?
Die Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung beim Empfänger – also an dem Tag, an dem das Kündigungsschreiben in dessen Machtbereich gelangt (z. B. Einwurf in den Briefkasten). Auf das Datum des Schreibens kommt es nicht an.
Ist die berechnete Kündigungsfrist verbindlich?
Nein. Der Rechner liefert eine unverbindliche Orientierung auf Basis der gesetzlichen Fristen nach § 622 BGB. Arbeits- oder Tarifverträge können abweichende, oft längere Fristen vorsehen. Der Rechner ersetzt keine Rechtsberatung.